Wie bereits festgehalten, hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar nicht weiterverfolgt. Die einzige Änderung der Verhältnisse, die in den Vorbringen des Gesuchsgegners erkennbar ist, betrifft seine Arbeitslosigkeit. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend, es seien ihm neue familiäre oder andere Lasten erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Einkommen um 20 % vermindert hat, wie er selbst vorträgt.