Zu prüfen bleibt, ob dieser Umstand durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt wurde oder ob diese Folge nicht bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Erkenntnisverfahren in Kauf genommen wurde, indem ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurde. 4. Das letzte Abänderungsurteil, das im vorliegenden Verfahren vorgelegt wird, beinhaltet einen gerichtlichen Vergleich und datiert vom 19.4.1999. Wie bereits festgehalten, hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar nicht weiterverfolgt.