Im Übrigen gehören die über die Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.O., S. 650) und die Steuern, deren Bezahlung nicht einmal geltend gemacht wird, nicht zum restriktiv ermittelten Notbedarf (vgl. dazu BGE 126 III 357). Für die Krankenkassenprämien ist daher für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ein Betrag von pauschal Fr. 150.-- einzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Grundbedarf des Gesuchsgegners und seiner Familie: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'550.-- Grundbetrag Stiefkind Fr. 500.-- Miete Fr. 1'356.-- Krankenkasse Fr. 350.-- Grundbedarf Fr. 3'756.-- c)