Schliesslich rechtfertigt sich in Bezug auf die mündige, noch zu Hause lebende Stieftochter weder die Anrechnung eines Mietanteils bei den Einnahmen noch eines Unterstützungsbeitrages auf der Ausgabenseite. Die mündige Stieftochter kann zwar aus ihrer Beschäftigung in einem Arbeitslosenprojekt ein minimales Einkommen erzielen, bleibt aber trotzdem darauf angewiesen, unentgeltlich zu Hause wohnen zu können. Dies bedeutet für den Gesuchsgegner indessen noch nicht unmittelbar eine Auslage. Im Übrigen gehören die über die Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.