Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Ebenfalls anzurechnen sind die im Rahmen der Beistandspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen für das in seinem Haushalt wohnende Stiefkind (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649) im Umfang des Grundbetrags von Fr. 500.- zuzüglich einer monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 50.--. Bereits hier zeigt sich, dass eine Wiederverheiratung sehr wohl zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau führen kann. Dies gilt im Übrigen auch für das Abänderungsverfahren.