Dies genügt als Korrektiv. Eine weitere Unterscheidung ist nicht von Nöten, zumal auch bei der Abänderung eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen verlangt werden können. Dem entspricht, dass das Obergericht in seiner bisherigen Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zwar grundsätzlich respektiert und für unantastbar erklärt, gleichzeitig aber auch gewisse Ausnahmen zugelassen (SOG 1998, Nr. 3: bei Vorhandensein von Vermögen) und in SOG 1997 Nr. 6 sogar ausgeführt hat, ein mehr als marginaler Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum verbiete sich.