129 ZGB und für das Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB. Ein entsprechender Vorbehalt bzw. Hinweis auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners findet sich auch anderswo (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 6; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 23 zu Art. 291; im ZK in N 23A zu Art. 177 zitiertes Urteil). Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1).