Bei Mangellagen wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Praxis und in der Literatur indessen unterschiedlich interpretiert. Währenddem die einen für eine vorbehaltlose Wahrung des Notbedarfs eintreten, erachten andere eine proportionale Aufteilung eines Mankos bei der Anweisung an den Schuldner für zulässig. Auch der Fall wird vorbehalten, in dem bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen worden ist (Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen bei Roger Weber, a.a.O., S. 239).