Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen. b) Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen auf eine Herabsetzung der Anweisung an den Schuldner hinzielt, ist darauf einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Überprüfung des Scheidungsurteils bzw. dessen Abänderung durch eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags. 2. a) Bei der Anwendung von Art. 291 ZGB hat sich der Richter an der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs und den für die Bemessung einer Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu orientieren.