Aus den Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin beantragt gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) eine Schuldneranweisung für ihre Frauenalimente. Inhaltlich ergeben sich für diese Anspruchsgrundlage keine Differenzen zu den Art. 177 und 291 ZGB (Roger Weber: Anweisung an den Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 236). Der Gesuchsgegner bestreitet die Darstellung der Gesuchstellerin nicht, er sei seiner Unterhaltspflicht über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen.