Dem Gesuchsgegner wurde vom Gerichtspräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, sämtliche aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenbelege einzureichen, falls er den Einwand erheben wolle, durch die beantragte Anweisung werde sein Existenzminimum beeinträchtigt. Hierauf reichte der Gesuchsgegner zwar keine Stellungnahme mit einem Antrag zum Verfahren ein, wohl aber verschiedene Belege. Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch um Anweisung der Schuldnerin am 8. Oktober 2002 wie beantragt gut. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Gesuchsgegner. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: 1. a)