In einem weiteren Abänderungsverfahren vor dem Richteramt einigten sich die Parteien im Jahr 1999 auf einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--. Ein im März 2000 vom Ehemann angehobener Abänderungsprozess wurde von diesem offenbar nicht weiter verfolgt. Am 23. September 2002 stellte G. beim Richteramt ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin und beantragte, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- an sie zu leisten, eventuell sei der aktuelle Arbeitgeber anzuweisen. Dem Gesuchsgegner wurde vom Gerichtspräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.