Sachverhalt: Die Ehe von F. und G. wurde am 10. November 1992 mit Urteil des Obergerichts geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau bis zum Erreichen des AHV-Alters monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.-- und ab diesem Zeitpunkt von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. In einem ersten Vergleich, der vom Gerichtspräsidenten am 27. Juni 1995 genehmigt wurde, setzten die Parteien den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.-- herab. In einem weiteren Abänderungsverfahren vor dem Richteramt einigten sich die Parteien im Jahr 1999 auf einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--.