SOG 2002 Nr. 2 Art. 132 Abs. 1 ZGB. Anweisung an die Schuldner. Im Verfahren der Schuldneranweisung ist bei der Ermittlung des Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entgegen. Sachverhalt: Die Ehe von F. und G. wurde am 10. November 1992 mit Urteil des Obergerichts geschieden.