{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-303_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7374d0fa0097aa1b8e8e878e48237d3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "3ee045d2889fbdeb5c32f94ed7f900e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303\nRegeste:\nAnweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum\n\n\n5. Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe seine Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt. Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen. Andererseits bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, die Arbeitslosenkasse habe aus diesem Grund Sperrtage gegen den Gesuchsgegner verhängt. Auch die von diesem eingereichte Abrechnung vom 27. September 2002 enthält keinen solchen Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein absichtliches Herbeiführen seiner Arbeitslosigkeit (bisher) nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als notwendig. Überdies wäre es der Gesuchstellerin als Strafanzeigerin möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Urkunden einzureichen, wenn sich der von ihr geäusserte Verdacht im Strafverfahren hätte erhärten lassen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist somit nicht erstellt. Seine veränderten Einkommensverhältnisse sind daher zu berücksichtigen.\n6. a) Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben. Der Betrag, den das Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt der Unterhaltsgläubigerin zu überweisen angewiesen ist, wird auf Fr. 776.-- herabgesetzt. (...)\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Februar 2003 (ZKREK.2002.303)"}