{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-303_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7374d0fa0097aa1b8e8e878e48237d3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "3ee045d2889fbdeb5c32f94ed7f900e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303\nRegeste:\nAnweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum\n\n\na) Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt nach der Feststellung des Betreibungsamtes in der Existenzminimumsberechnung vom 14. August 2002 Fr. 3'700.-- und beläuft sich damit zuzüglich der Suva-Rente von Fr. 813.-- auf total Fr. 4'513.--. Demgegenüber reichte der Gesuchsteller bereits bei der Vorinstanz eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 27. September 2002 ein. Darauf ist vorliegend abzustellen. Danach erhält er ein Taggeld von Fr. 169.60. Bei durchschnittlich 21,7 versicherten Arbeitstagen ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'680.30 oder netto Fr. 3'369.--- (Sozialabzüge von 7,99% und fester BVG-Anteil). Hinzu kommen zwei Kinderzulagen, welche heute monatlich Fr. 175.-- je Kind betragen. Das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich somit zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente auf Fr. 4'532.--.\nb) Bei der Notbedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners ist seine Familie mit zu berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Ebenfalls anzurechnen sind die im Rahmen der Beistandspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen für das in seinem Haushalt wohnende Stiefkind (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649) im Umfang des Grundbetrags von Fr. 500.- zuzüglich einer monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 50.--. Bereits hier zeigt sich, dass eine Wiederverheiratung sehr wohl zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau führen kann. Dies gilt im Übrigen auch für das Abänderungsverfahren. Betreffend der Unterstützung des im Heimatland der Mutter lebenden Stiefkindes legt der Gesuchsgegner lediglich einen Beleg für eine einzige Überweisung vom 6. Juni 2002 vor. Für eine einmalige, in der Vergangenheit erfolgte Unterstützungszahlung kann zum vornherein nichts angerechnet werden, so dass sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Schliesslich rechtfertigt sich in Bezug auf die mündige, noch zu Hause lebende Stieftochter weder die Anrechnung eines Mietanteils bei den Einnahmen noch eines Unterstützungsbeitrages auf der Ausgabenseite. Die mündige Stieftochter kann zwar aus ihrer Beschäftigung in einem Arbeitslosenprojekt ein minimales Einkommen erzielen, bleibt aber trotzdem darauf angewiesen, unentgeltlich zu Hause wohnen zu können. Dies bedeutet für den Gesuchsgegner indessen noch nicht unmittelbar eine Auslage. Im Übrigen gehören die über die Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.O., S. 650) und die Steuern, deren Bezahlung nicht einmal geltend gemacht wird, nicht zum restriktiv ermittelten Notbedarf (vgl. dazu BGE 126 III 357). Für die Krankenkassenprämien ist daher für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ein Betrag von pauschal Fr. 150.-- einzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Grundbedarf des Gesuchsgegners und seiner Familie:\nGrundbetrag Ehepaar Fr. 1'550.--\nGrundbetrag Stiefkind Fr. 500.--\nMiete Fr. 1'356.--\nKrankenkasse Fr. 350.--\nGrundbedarf Fr. 3'756.--\nc) Das Einkommen des Gesuchsgegners von 4'532.-- übertrifft sein restriktiv berechnetes Existenzminimum von Fr. 3'756.-- somit lediglich um Fr. 776.--. Eine Anweisung für einen höheren Betrag würde diesen demnach in eine unhaltbare Lage bringen. Zu prüfen bleibt, ob dieser Umstand durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt wurde oder ob diese Folge nicht bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Erkenntnisverfahren in Kauf genommen wurde, indem ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurde.\n4. Das letzte Abänderungsurteil, das im vorliegenden Verfahren vorgelegt wird, beinhaltet einen gerichtlichen Vergleich und datiert vom 19.4.1999. Wie bereits festgehalten, hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar nicht weiterverfolgt. Die einzige Änderung der Verhältnisse, die in den Vorbringen des Gesuchsgegners erkennbar ist, betrifft seine Arbeitslosigkeit. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend, es seien ihm neue familiäre oder andere Lasten erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Einkommen um 20 % vermindert hat, wie er selbst vorträgt. Erhöht man das oben festgestellte 80-prozentige Nettoeinkommen von Fr. 3'369.-- auf 100 %, so ergibt sich ein Verdienst von Fr. 4'211.--, welcher lediglich noch durch die Sozialabzüge für die Arbeitslosenversicherung und einen höheren BVG-Abzug vermindert würde. Zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente ist demnach von einem Nettoeinkommen von deutlich mehr als Fr. 5'000.-- auszugehen. Die Änderung der Verhältnisse hat zur Folge, dass der Gesuchsgegner bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge nicht einmal mehr sein restriktiv ermitteltes Existenzminimum zu decken vermag. Indessen wird eine Einkommensverminderung zufolge Arbeitslosigkeit in der Regel - insbesondere in einem Abänderungsverfahren - immer noch als vorübergehend angesehen. Nach dem im Rekursverfahren eingereichten Schreiben der pro infirmis vom 14. November 2002 scheint im Falle des Gesuchsgegners die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung jedoch grösser zu sein als diejenige einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Für eine Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Anweisungsverfahren spricht schliesslich auch, dass der Schuldner und seine Familie nicht in eine unhaltbare Lage gebracht werden sollen."}