{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-303_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7374d0fa0097aa1b8e8e878e48237d3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "3ee045d2889fbdeb5c32f94ed7f900e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303\nRegeste:\nAnweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum\n\n\nb) Selbst Roger Weber vertritt indessen die Auffassung, die Rechtskraft des Unterhaltsentscheids setze der sofortigen Anpassung der Schuldneranweisung an veränderte Verhältnisse enge Grenzen, wenn diese separat im Nachgang zum Erkenntnisverfahren verlangt werde (a.a.O., S. 237). Dies zeige sich für das Scheidungsverfahren in Art. 129 ZGB und für das Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB. Ein entsprechender Vorbehalt bzw. Hinweis auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners findet sich auch anderswo (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 6; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 23 zu Art. 291; im ZK in N 23A zu Art. 177 zitiertes Urteil). Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1). Gerade im Hinblick auf diese Garantie des Existenzminimums des Verpflichteten betonte auch das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 123 III 332 den Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren. Danach befinden der Massnahmerichter und der Scheidungsrichter darüber, welche Leistung dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann. Steht diese Verpflichtung betragsmässig fest, so muss sie im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können. Es darf insbesondere nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Betreibung keine pfändbare Quote mehr übrigbleibt. Jedenfalls würde es dazu kommen, dass der Betreibungsbeamte (oder die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Schuldners anders beurteilt als der Massnahmerichter oder der Scheidungsrichter. Diese Überlegungen haben auch im Verfahren der Schuldneranweisung, welche als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis gilt (BGE 110 II 9), ihre Berechtigung. Nachdem das Existenzminimum des Rentenschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu beachten war, steht die Rechtskraft jenes Entscheids einer erneuten Überprüfung dieser Frage entgegen. Kein solches Hindernis besteht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so dass nunmehr sein Notbedarf nicht mehr gewährleistet ist. Sonst könnte gar der Fall eintreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, die er mittels Klage im ordentlichen Abänderungsverfahren nicht erreichen konnte, im unmittelbar darauf folgenden Anweisungsverfahren durchsetzen kann. Derart inkongruente Ergebnisse können nicht im Sinn der Rechtsordnung sein.\nc) Im letzten, nicht veröffentlichten Entscheid wurde danach unterschieden, ob die Unterhaltsbeiträge in einem Erkenntnisverfahren festgelegt wurden, welches eine kurzfristige Abänderung bzw. Anpassung erlaubt oder nicht. Unter dem Vorbehalt von Fällen, in denen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurden sowie generell von Missbrauchsfällen ist hingegen daran festzuhalten, dass die Anweisung nicht in einer Weise ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen darf, welche ihn in eine unhaltbare Lage bringen würde (BGE 105 III 49). Dies genügt als Korrektiv. Eine weitere Unterscheidung ist nicht von Nöten, zumal auch bei der Abänderung eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen verlangt werden können. Dem entspricht, dass das Obergericht in seiner bisherigen Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zwar grundsätzlich respektiert und für unantastbar erklärt, gleichzeitig aber auch gewisse Ausnahmen zugelassen (SOG 1998, Nr. 3: bei Vorhandensein von Vermögen) und in SOG 1997 Nr. 6 sogar ausgeführt hat, ein mehr als marginaler Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum verbiete sich. Im Falle einer Unterdeckung ist zudem bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln (SOG 1995, Nr. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im Anweisungsverfahren bei der Ermittlung des Notbedarfes einen restriktiven Massstab anzulegen, solange die im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entgegen.\n3. Vorliegend soll demnach zunächst geprüft werden, ob bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin, wie sie im ordentlichen Verfahren festgelegt wurden, das restriktiv ermittelte Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht mehr gedeckt ist."}