{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-303_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7374d0fa0097aa1b8e8e878e48237d3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "3ee045d2889fbdeb5c32f94ed7f900e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 14.02.2003 ZKREK.2002.303\nRegeste:\nAnweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum\n\nSOG 2002 Nr. 2\nArt. 132 Abs. 1 ZGB. Anweisung an die Schuldner. Im Verfahren der Schuldneranweisung ist bei der Ermittlung des Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entgegen.\nSachverhalt:\nDie Ehe von F. und G. wurde am 10. November 1992 mit Urteil des Obergerichts geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau bis zum Erreichen des AHV-Alters monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.-- und ab diesem Zeitpunkt von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. In einem ersten Vergleich, der vom Gerichtspräsidenten am 27. Juni 1995 genehmigt wurde, setzten die Parteien den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.-- herab. In einem weiteren Abänderungsverfahren vor dem Richteramt einigten sich die Parteien im Jahr 1999 auf einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--. Ein im März 2000 vom Ehemann angehobener Abänderungsprozess wurde von diesem offenbar nicht weiter verfolgt. Am 23. September 2002 stellte G. beim Richteramt ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin und beantragte, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- an sie zu leisten, eventuell sei der aktuelle Arbeitgeber anzuweisen. Dem Gesuchsgegner wurde vom Gerichtspräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, sämtliche aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenbelege einzureichen, falls er den Einwand erheben wolle, durch die beantragte Anweisung werde sein Existenzminimum beeinträchtigt. Hierauf reichte der Gesuchsgegner zwar keine Stellungnahme mit einem Antrag zum Verfahren ein, wohl aber verschiedene Belege. Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch um Anweisung der Schuldnerin am 8. Oktober 2002 wie beantragt gut. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Gesuchsgegner. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Die Gesuchstellerin beantragt gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) eine Schuldneranweisung für ihre Frauenalimente. Inhaltlich ergeben sich für diese Anspruchsgrundlage keine Differenzen zu den Art. 177 und 291 ZGB (Roger Weber: Anweisung an den Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 236). Der Gesuchsgegner bestreitet die Darstellung der Gesuchstellerin nicht, er sei seiner Unterhaltspflicht über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen.\nb) Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen auf eine Herabsetzung der Anweisung an den Schuldner hinzielt, ist darauf einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Überprüfung des Scheidungsurteils bzw. dessen Abänderung durch eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.\n2. a) Bei der Anwendung von Art. 291 ZGB hat sich der Richter an der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs und den für die Bemessung einer Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu orientieren. Dabei hat sich der Richter von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug der Pfändung (BGE 110 II 9 ff.; vgl. auch Cyril Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, Bern 1997, N 23 zu Art. 291 ZGB; Edwin Bigger: Die Sicherstellung von Unterhaltsleistungen durch die Schuldneranweisung, in: ZöF 1994, S. 106 ff.; SOG 1997, Nr. 6; Roger Weber, a.a.O., S. 239; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 9 d zu Art. 177 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 23 zu Art. 177 ZGB; die Kommentare werden im Folgenden als \"BK\" und \"ZK\" zitiert). Bei Mangellagen wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Praxis und in der Literatur indessen unterschiedlich interpretiert. Währenddem die einen für eine vorbehaltlose Wahrung des Notbedarfs eintreten, erachten andere eine proportionale Aufteilung eines Mankos bei der Anweisung an den Schuldner für zulässig. Auch der Fall wird vorbehalten, in dem bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen worden ist (Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen bei Roger Weber, a.a.O., S. 239). Weber selbst erachtet unter dem soeben erwähnten Vorbehalt die Lösung des Zürcher Kommentars und des Zürcher Obergerichts, welche das Existenzminimum grundsätzlich wahrt, als die überzeugendste."}