Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten. 4. Die unter Ziffer 2 zitierte Praxis des Obergerichts ist noch nicht publiziert worden. Zudem ist auch der Gesetzestext in § 243 Abs. 2 ZPO, an den sich die Rechtsmittelbelehrungen anlehnen, nach wie vor nicht völlig unmissverständlich. Es rechtfertigt sich deshalb, nach § 93 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da keine Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt wurde, können die Parteikosten des Rekursverfahrens wettgeschlagen werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2002 (ZKREK.2002.207)