3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt die Differenz zwischen dem Kantonssteuerbetrag von Fr. 1'702.--, für welchen die Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilte, und dem gesamten Kantonssteuer- und Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2'230.85, für welchen im Rekursverfahren die Rechtsöffnung verlangt wird, lediglich Fr. 528.85. Die Streitsumme beläuft sich somit einschliesslich der aufgelaufenen Verzugszinse von Fr. 79.05 sowie der Bussen und Gebühren von Fr. 60.-- (ohne dass deren Berechtigung weiter erörtert wird) auf total Fr. 667.90. Damit liegt effektiv nur noch ein unter Fr. 1'000.- liegender Betrag im Streit. Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten.