Insbesondere in Fällen, in denen ein Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren neu einzuleiten. Gerade in diesen Fällen, in denen der Gläubiger die Notwendigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten hat und ihm das Obergericht deshalb regelmässig dessen Kosten auferlegt, erleidet er deshalb kaum einen verfahrens- oder kostenmässigen Nachteil, wenn die Zulässigkeit des Rekurses auf die effektiv noch im Streite liegende Summe beschränkt wird. 3.