Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt. Insbesondere in Fällen, in denen ein Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren neu einzuleiten.