Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr. 1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den unbestrittenen Betrag gedeutet würde. Für den Gläubiger kann hier nichts anderes gelten. Die Zulässigkeit eines Rekurses kann bei ihm nicht weiter gesteckt sein als für den Schuldner. Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt.