Der Verzicht des Schuldners auf die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt. Betrachtet man das Ganze von der Parteirolle des Schuldners her, schlagen genau diese Überlegungen durch. Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr. 1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den unbestrittenen Betrag gedeutet würde.