Die neue Formulierung dient der Klarstellung.“ 2. Das Obergericht verfolgt seit längerer Zeit die Praxis, diese Überlegungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsöffnungsbegehren durch den Entscheid des erstinstanzlichen Richters soweit erfüllt wird, dass die Differenz zu der vom Gläubiger eigentlich geltend gemachten Forderung unter Fr. 1'000.-- liegt. Der Verzicht des Schuldners auf die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt.