Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes aus (S. 14): "Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957 Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend. Es ist denn auch nicht einzusehen, dass die betriebene Summe massgebend sein soll, wenn nur für einen Teil dieser Summe Rechtsvorschlag erhoben oder bis zum Entscheid über die Rechtsöffnung ein Teil bezahlt wird. Die neue Formulierung dient der Klarstellung.“