Der Wortlaut der alten Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit eines Rekurses auf die betriebene Summe ab. Im Jahre 1957 hielt das Obergericht dazu fest, nach seiner ständigen Praxis sei als betriebene Summe diejenige Summe zu verstehen, die bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch im Streite liege (Bericht des Obergerichtes des Kantons Solothurn, 1957, Nr. 19). Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes aus (S. 14): "Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957 Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend.