Gegen dieses Urteil rekurrierten die Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung. Die Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 243 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist im Rechtsöffnungsverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite liegende Summe Fr. 1'000.-- übersteigt. Der Wortlaut der alten Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit eines Rekurses auf die betriebene Summe ab.