SOG 2002 Nr. 8 § 243 Abs. 2 ZPO. Rechtsöffnungsverfahren. Die für die Zulässigkeit des Rekurses vorgesehene untere Streitwertgrenze von Fr. 1'000.-- bezieht sich auf den angestrebten Prozessgewinn. Sachverhalt: Die Gesuchsteller (Kanton und Einwohnergemeinde) verlangten in der Betreibung gegen M. beim Richteramt Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuern von zusammen Fr. 2‘230.85. Die Gerichtspräsidentin erteilte nur für einen Teil, nämlich Fr. 1'702.-, der Forderung die definitive Rechtsöffnung. Gegen dieses Urteil rekurrierten die Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung.