Ein Anlass, § 96 lit. b ZPO extensiv auszulegen, ist daher nicht ersichtlich, zumal bereits in SOG 1981 Nr. 2 eine restriktive Auslegung postuliert wurde. Zudem lehnt sich der Wortlaut dieser Bestimmung offensichtlich an die bernische Zivilprozessordnung an (a.a.O.). Dem ist auch in der Auslegung zu folgen. d) Auch für eine schweizerische Konkursmasse besteht nach § 96 lit. b ZPO somit keine Kautionspflicht. Die Argumentation der Beklagten, die von einer Ungleichbehandlung einer inländischen und einer ausländischen Konkursmasse ausgeht und deshalb eine Gesetzeslücke erkennt, geht schon im Ansatz fehl. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 07. August 2002 (ZKREK.2002.204)