Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1a zu Art. 70 ZPO). c) Ein rechtsvergleichender Blick auf die Ordnung verschiedener anderer Kantone zeigt, dass eine Konkursmasse als solche nirgends zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Dafür bedarf es entweder zusätzlicher Voraussetzungen oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Wo - wie im Kanton Zürich - eine solche besteht, fehlt es anders als im Kanton Solothurn an einer allgemeinen Vorschusspflicht für die Gerichtskosten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 73 ZPO), so dass hier das Sicherungsbedürfnis grösser sein dürfte. Ein Anlass, § 96 lit.