Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz 18). Das aargauische Zivilprozessrecht nennt zunächst u.a. ein hängiges Konkursverfahren als Voraussetzung einer Sicherheitsleistung und fügt dem die Generalklausel der Zahlungsunfähigkeit aus anderen Gründen hinzu. Eine Sicherstellungspflicht der Konkursmasse kann nur bestehen, wenn deren Zahlungsunfähigkeit konkret nachgewiesen ist (Kurt Eichenberger: Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M. 1987, § 115 N 4). Die zürcherische Zivilprozessordnung hingegen hat in § 73 Ziff. 7 ZPO ausdrücklich eine Sicherstellungspflicht der klagenden Konkursmasse statuiert. Nach alt § 59 Ziff.