Auch das Bundesgericht hat sich kritisch zur Kautionspflicht der Konkursmasse geäussert (BGE 87 I 147), erachtete eine solche trotz ihrer unerwünschten Folgen jedoch nicht als bundesrechtswidrig (BGE 105 Ia 254). b) Aus dem Wortlaut der solothurnischen ZPO lässt sich nicht herleiten, ob auch die Konkursmasse zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden kann. Im Kanton Basel-Landschaft, wo die Kautionspflicht an eine nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit des Klägers geknüpft wird, wofür u.a. dessen Konkurs als schwerwiegendes Indiz gilt, entfällt für die inländische Konkursmasse die Kautionspflicht (Adrian Staehelin / Thomas Sutter: Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz 18).