Der Kläger beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung des Antrags der Beklagten. Eventuell verlangte er, es sei dem Kläger die Leistung der Sicherheit durch Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank oder Kantonalbank zu bewilligen. Der Gerichtspräsident wies den Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung durch den Kläger ab. Die Zivilkammer weist den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Kautionspflicht der Konkursmasse wird vom kantonalen Prozessrecht geregelt. Das SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) enthält dazu keine Vorschriften (BGE 105 Ia 252).