SOG 2002 Nr. 7 § 96 lit. b ZPO. Eine Konkursmasse hat für die Parteikosten des Prozessgegners keine Sicherheit zu leisten. Sachverhalt: Der Verwalter der Konkursmasse der E. GmbH (mit Sitz in Frankfurt am Main) klagte beim Richteramt auf die Einzahlung von Kapital sowie die Erteilung der Rechtsöffnung in der dafür angehobenen Betreibung. Nach der Aussöhnungsverhandlung stellte die Beklagte den Antrag, der Kläger sei gestützt auf § 96 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten. Der Kläger beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung des Antrags der Beklagten.