9. Geht man hypothetisch davon aus, die Ehefrau wäre noch nicht erwerbstätig, und stellt sich vor, die Litiganten diskutierten vor dem Eheschutz- oder Scheidungsrichter, welche Erwerbstätigkeit der Mutter angesichts von zwei Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren und (leicht) überdurchschnittlichem bisherigen Lebensstandard zumutbar sei, liegt es auf der Hand, dass ein halbes Pensum die Lösung wäre. Dann aber ist es, wie der Vorderrichter feststellt, effektiv ungerecht, dem Ehemann noch einen Drittel des Überschusses zukommen zu lassen. (...) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 2002 (ZKREK.2002.152)