Die Aufteilung nach Köpfen kann nur grobe Faustregel, Ausgangspunkt sein. Alsdann sind die konkreten Umstände zu würdigen. So kann es beispielsweise bei einem hohen Überschuss und einer Familie mit einem Säugling gerechtfertigt sein, Ehefrau und Kind bloss 60 % statt zwei Drittel zuzuweisen. Oder der Überschuss wird ganz dem Rentenschuldner belassen, damit dieser daraus Kurrentschulden begleiche, deren Gegenwert beiden Parteien zukam. Umgekehrt kann es gerade bei überdurchschnittlichem Einsatz, der eigentlich gar nicht zumutbar ist, angezeigt sein, darauf bei der Überschussverteilung Rücksicht zu nehmen. Das gilt für beide Geschlechter: