Diesem besonderen Umstand habe er bei der Unterhaltsbemessung nicht die gebührende Bedeutung zugemessen. Rückblickend wäre es wohl richtig gewesen, dem Mehreinsatz der Ehefrau mit einer deutlich besseren Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen. 8. Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Vorerst ist festzuhalten, dass die Überschussverteilung schon insofern fragwürdig war, als Ehefrau und Kindern bloss zwei Drittel und nicht - der Anzahl Köpfe entsprechend - drei Viertel zugewiesen wurden. Sodann ist zu wiederholen, dass gerade bei dieser Verteilung Schematismus fehl am Platz ist. Die Aufteilung nach Köpfen kann nur grobe Faustregel, Ausgangspunkt sein.