Was darüber hinaus gehe, müsse alleine ihr und den gemeinsamen Kindern zukommen und dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden. Ausgangspunkt aller Berechnungen sind die effektiven Einkommen beider Ehegatten. Sie sind in einer ersten Phase grundsätzlich vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt nicht rein rechnerisch. Es geht darum, das im vorliegenden Fall adäquate Aliment zu bemessen. Diesen Entscheid hat der Richter wertend nach der Regel von Art. 4 ZGB zu treffen. Besteht insbesondere, wie vorliegend, ein Überschuss, ist er angemessen, nicht schematisch, aufzuteilen (BGE 126 III 8 ff. mit weiteren Nachweisen;