Die Rekurrentin (sie ist Lehrerin und verdient unbestritten Fr. 7'367.--) macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 163 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210). Ihr Beitrag an die ehelichen Lasten sei primär die Betreuung der beiden sechs- und zehnjährigen Kinder. Sie sei deshalb nicht zu einer hundertprozentigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Nach Doktrin und Praxis sei höchstens eine fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es dürfe ihr daher nicht der ganze Lohn sondern höchstens die Hälfte, Fr. 3'683.--, angerechnet werden. Was darüber hinaus gehe, müsse alleine ihr und den gemeinsamen Kindern zukommen und dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.