Der Gerichtspräsident verfügte superprovisorisch, der Ehemann habe der Ehefrau für die beiden Kinder L. (geb. 1992) und M. (geb. 1995) je Fr. 850.-- pro Monat zu bezahlen. Nach Anhören der Parteien und dem Beizug von Unterlagen entschied der Präsident im Mai 2002, der Ehemann habe seiner Gattin ab August 2001 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.-- (plus allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen. Ein Frauenaliment sei nicht geschuldet. Die Ehefrau erhob Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 6. Die Rekurrentin (sie ist Lehrerin und verdient unbestritten Fr. 7'367.--) macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art.