SOG 2002 Nr. 1 Art. 4, 125 f., 137, 176 und 285 ZGB. Unterhaltsbeiträge. Die Verteilung eines Überschusses ist nicht schematisch, sondern wertend nach den Umständen vorzunehmen (E. 6). Mögliche Kriterien (E. 8). Sachverhalt: Die Parteien führten vor dem Richteramt einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau im Februar 2002 angehoben hatte. Der Gerichtspräsident verfügte superprovisorisch, der Ehemann habe der Ehefrau für die beiden Kinder L. (geb. 1992) und M. (geb. 1995) je Fr. 850.-- pro Monat zu bezahlen.