Er beinhaltet nur so etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.