Eine vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben. c) Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001 steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein.