Als Adresse wird in der Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]" angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001, an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden.