Massgebend ist dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder: IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG). b) Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden. Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]" angegeben.