Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291). Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden Person.