Aus den Erwägungen: 1. a) Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff. und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art.