Die Gerichtspräsidentin erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien an die Hand genommen. Nachdem der Ehemann nun Wohnsitz in der Türkei verzeichne, sei der vom türkischen Gericht getroffene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau) anzuerkennen. Damit ende die sachliche Zuständigkeit der eheschutzrichterlichen Instanz und das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben. Dagegen erhob die Ehefrau Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: 1. a)