Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei. Die Ehefrau ihrerseits ersuchte am 14. März 2002 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Pensionskassenguthaben des Beklagten, um die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft sicherzustellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März 2002 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Antrag der Ehefrau. Die Gerichtspräsidentin erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien an die Hand genommen.